Satzung
Satzung
des Gebrauchshundevereins „Hundefreunde Schmuttertal e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Gebrauchshundeverein "Hundefreunde Schmuttertal e.V." und hat seinen Sitz in 86356 Neusäß. Er ist seit dem 21.09.1993 im Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg unter der Nummer VR 1935 eingetragen und ist dem Bayerischen Landesverband für Hundesport e. V. im Deutschen Hundesportverband e.V. angeschlossen.
Anschrift und Geschäftsstelle ist jeweils beim amtierenden 1. Vorsitzenden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient in erster Linie den Interessen der Hundefreunde.
Er steht seinen Mitgliedern mit Rat und Tat unentgeltlich zur Seite, um ihnen und deren Hunden Ausbildung, im Besonderen zum verkehrssicheren Begleithund, Leistungsprüfungen und Ausstellungen zu ermöglichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Anfallende Aufwandsentschädigungen können auf Antrag im Einzelfall durch Beschluss der Vorstandschaft erstattet werden.
§ 4 Geschäftsjahr und Beitragszahlung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge wird jeweils von der Vorstandschaft festgesetzt. Der Beitrag ist mit Beginn eines jeden Jahres bzw. bei der Neuaufnahme fällig. Der Vereinsbeitrag ist spätestens bis 31.01. des Jahres im Voraus fällig und wird Anfang Februar im Lastschrift – Verfahren eingezogen. Die Mitglieder verpflichten sich, sich fünf Stunden pro Jahr für Arbeiten im Verein zur Verfügung zu stellen. Bei Nichteinhaltung können sich die Mitglieder mit einer Spende an den Verein freikaufen.
§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jeder Hundefreund werden, der die Satzung des Vereins anerkennt und für seine Ziele und Bestrebungen eintritt. Der Mitgliedsbewerber hat hierfür einen schriftlichen Antrag zu stellen und diesen dem Vorstand zur Entscheidung zuzuleiten, der über die Aufnahme als Mitglied entscheidet. Ergeben sich nach Ansicht und sachlicher Prüfung der Sachlage Bedenken gegen die Aufnahme, so ist der Vorstand nicht verpflichtet, diese Argumente dem Mitgliedsbewerber darzulegen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist rechtswirksam und kann nicht angefochten werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Dem Bewerber bleibt es vorbehalten, nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten, einen entsprechenden Antrag dem Vorstand erneut zu stellen. Bei minderjährigen Personen ist in jedem Fall das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters, dokumentiert durch dessen Unterschrift, erforderlich.
b) Die Mitgliedschaft beginnt, sobald der Bewerber durch den Vorstand in den Verein als Mitglied aufgenommen wurde und die Aufnahmegebühr, sowie den Mitgliedsbeitrag, an den Verein entrichtet hat.
c) Der Verein besteht aus den ordentlichen Mitgliedern, den Familienmitgliedern und den Ehrenmitgliedern.
d) Ordentliche Mitglieder zahlen den vollen Beitrag, Familienmitglieder und Passivmitglieder einen ermäßigten Beitrag. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.
e) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um das Wohl des Vereins verdient gemacht hat.
f) Jedes Vereinsmitglied kann ab seiner Volljährigkeit in den Vorstand gewählt werden, darf aber während seiner Dauer in der Vorstandschaft in keinem anderen Hundeverein in dessen Vorstandschaft tätig sein.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
a) Austritt aus dem Verein:
Der Austritt aus dem Verein kann jeweils zum Ende eines Jahres erfolgen und ist der Geschäftsstelle bis spätestens 30.09. schriftlich bekannt zu geben.
b) Ausschluss:
Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen bei:
· Schädigung oder grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen
· Verweigerung eines Mitgliedes der Zahlung seiner Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich per Einschreiben mitzuteilen.
Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied schriftlich Beschwerde beim Vorstand innerhalb eines Monats einlegen.
Über den Einspruch entscheidet der Vereinsausschuss, wobei dem Mitglied Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung des ihm zur Last gelegten Vergehens gegeben werden muss, damit dieser über den Ausschluss abstimmen kann.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
· der ordentliche Vorstand
· die Mitgliederversammlung
· der Vereinsausschuss
· die außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
· 1. Vorsitzender
· 2. Vorsitzender
· Schriftführer
· Kassierer
· Presse- und Sportwart
a) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben.
1. und 2. Vorsitzender werden im Wechsel neu gewählt, d. h., bei Erstwahl wird der 1. Vorsitzende auf Dauer von 2 Jahren gewählt und der 2. Vorsitzende auf Dauer von 3 Jahren. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, aus persönlichen Gründen ihr Amt dem Verein zur Verfügung zu stellen und können als normales Mitglied weitergeführt werden. Auch vor Ablauf der Amtszeit können Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung abberufen und neu bestellt werden.
b) Es sind nur der 1. und 2. Vorsitzende jeweils berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.
c) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
d) Im Innenverhältnis gilt: Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
e) Beide Kassenprüfer sind zeitlich unabhängig ermächtigt, die Geschäftsführung zu überprüfen.
§ 9 Vereinsausschuss
a) Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und drei weitere, von den Mitgliedern gewählte Mitglieder, für die Dauer von zwei Jahren an,
b) Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) JHV, findet jährlich, bis spätestens Ende des Monats Mai statt. Sie ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder (mit Ausnahme § 13).
Die Mitglieder werden schriftlich vier Wochen vor dem Termin durch den Vorstand mit Angabe der Tagesordnungspunkte eingeladen. Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Außerordentliche Mitgliederversammlung:
Auf Antrag der Vorstandschaft oder 25% der ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Wahl des Vorstandes
Wahl des Vereinsausschusses Wahl der Kassenprüfer
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes Kassenbericht des Kassierers
Bericht des Kassenprüfers Erteilung der Entlastung
Beschlussfassung von Satzungsänderungen Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins Aussprache und Anträge
§ 12 Beurkundung auf Beschlüsse Von jeder Vorstands- und Ausschusssitzung und jeder
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 13 Besondere Satzungsänderungen
Satzungsänderungen die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.
Satzungsänderungen die durch Mitglieder erstellt werden, können nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedürfen einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer JHV oder einer AHV beschlossen werden, in der 3/4 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere AHV einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder ebenfalls mit 2/3 Mehrheit beschlussfähig ist. Sollte bei der weiteren AHV keine 2/3 Mehrheit zustande kommen, so ist binnen 14 Tagen eine dritte AHV einzuberufen die mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entscheidet.
§ 15 Vereinsvermögen nach Auflösung
Das Vereinsvermögen umfasst den gesamten Besitz des Vereins. Für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern haftet der Verein nur in Höhe des Vereinsvermögens.
Die letzte JHV oder AHV beschließt zugleich über die Verwendung des verbleibenden Vereinsvermögens, das einem gemeinnützigen Zweck zufließen muss. Bei Auflösung des Vereins ist das verbleibende Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse hierfür dürfen erst nach Genehmigung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Schlussbestimmung Gültigkeit der Satzung:
a) Die Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die JHV vom 29.05.1998 in Kraft.
b) Mit dieser Neufassung verlieren alle anderen Fassungen ihre Gültigkeit.
c) Die Unwirksamkeit einzelner Satzungsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der nichtigen Bestimmungen treten die Vorschriften des BGB.
Nach der Änderung vom 29.05.1998.
Platzordnung
Platzordnung Hundefreunde Schmuttertal e. V.
Um das „Miteinander“ auf unserem Hundeplatz zu erleichtern, haben wir eine für uns alle gültige Platzordnung erstellt. Vielen Dank dafür, dass Ihr diese auch einhaltet.
1. Der Übungsplatz darf nur in Anwesenheit eines Trainers oder mit einem Mitglied aus der Vorstandschaft betreten werden.
2. Läufige Hündinnen und kranke Hunde dürfen nicht auf das Übungsgelände.
3. Bieten Sie Ihrem Hund die Möglichkein sein Geschäft machen zu können, ehe Sie mit ihm das Übungsgelände betreten.
4. Sollte der Hund trotz o.g. Maßnahmen einmal ein Häufchen auf das Vereinsgelände machen, so ist dieses mit den zur Verfügung stehenden Schaufeln vom Gelände zu entfernen.
5. Bitte alles Nötige mitbringen, z.B. kurze Leine, ausreichend klein geschnittenes Futter, Spielzeug, evtl. frisches Trinkwasser usw.
6. Währen des Trainings halten sich nur Trainer / Helfer und beteiligte Hundeführer mit ihrem Hund auf dem Übungsgelände auf. Wer gerade nicht trainiert kann sich gerne außerhalb des Trainingsbereiches aufhalten. Dies gilt auch für Familienangehörige des Hundeführers.
7. Die Anweisungen der Trainer und der Vorstandschaft sind von allen zu befolgen.
8. Trainiert wird nur in Kooperation mit einem Trainer. Es sind keine Übungs- Alleingänge gestattet. Auch die Einteilung in eine Gruppe oder zum Einzeltraining wird durch den Trainer festgelegt. Wer neu zu einer Gruppe kommt, meldet sich dort beim Trainer.
9. Die Hundeführer werden gebeten, sich innerhalb ihrer Gruppe mit Kritik an anderen Hundeführern, deren Hunden oder dem Trainer zurückzuhalten. Im Anschluss an das Training ist jederzeit eine Besprechung der Übungsergebnisse oder der Arbeitsweise der Hundeführer und der Trainer möglich.
10. Bitte bemühen Sie sich stets, während des Trainings kein Futter zu verlieren. Wenn dieses am Boden liegen bleibt, kann es die anderen Hunde vom Training ablenken.
11. Jeder Hundeführer muss seinen Hund ständig unter Kontrolle haben. Notfalls ist dieser stets an der Leine zu halten. Beim Betreten des Hundeplatzes ist der Hund generell an der Leine zu führen.
12. Von Hunden, die angeleint „geparkt“ worden sind, bitte unbedingt Abstand halten.
13. Das Füttern von fremden Hunden ist aus erzieherischen und sozialen Gründen nicht gestattet.
14. Im Übungsbetrieb richten wir uns nach den Vorgaben des Tierschutzgesetztes. Das bedeutet auch, dass Hilfsmittel, die dem Hund Schmerzen zufügen nicht gestattet sind. (Stachelhalsband, Gentle Dog, usw.)
15. Kinder, die sich auf dem Vereinsgelände befinden, dürfen den Trainingsablauf nicht stören, Eltern sind für Ihre Kinder verantwortlich, auch für deren Sicherheit. Die auf dem Platz stehenden Hundesportgeräte sind für Kinder verboten. Spielen und toben ist nur außerhalb des Geländes erlaubt.
16. Auf dem gesamten Vereinsgelände dürfen keine Zigarettenkippen auf den Boden geworfen werden. Bitte verwenden Sie hierfür die dafür vorgesehenen Dosen / Aschenbecher. Rauchen Sie bitte nicht, solange Sie am Übungsbetrieb teilnehmen.
17. Agility-Geräte dürfen nicht eigenmächtig genutzt werden. Hierzu muss eine Anweisung oder die Erlaubnis eines Trainers vorliegen.
18. Vor und nach dem gemeinsamen Benützen von Agility-Geräten sind diese auch gemeinsam auf und abzubauen.
19. Den Anweisungen des Trainerteams für die Benutzung des Hunde- Spielplatzes muss unbedingt Folge geleistet werden.
20. Terminänderungen, welche den Übungsbetrieb betreffen, werden rechtzeitig durch Aushang auf dem Platz bzw. im Vereinsheim bekannt gegeben.
21. Es ist selbstverständlich, dass Sie Ihrem Hund frisches Trinkwasser zum Hundeplatz mitbringen. Die leeren Flaschen müssen anschließend jedoch auch wieder mitgenommen werden, sonst „ersticken“ wir im Müll.
22. Im Vereinsheim hängt ein Kalender für Ihre persönliche Planung zur Einsicht. Diesem können Sie die Abwesenheit einzelner Trainer und außerplanmäßige Aktivitäten entnehmen.
23. Parken Sie Ihren PKW entlang der Teerstraße. Die Zufahrt zum Vereinsheim ist nur nach Absprache mit dem Vorstand erlaubt.
24. Bei Verstoß gegen unsere Platzordnung oder wenn den Ermahnungen des Trainers nicht Folge geleistet wird, kann dieser den Hundeführer bis zur Klärung vom Übungsbetrieb ausschließen.
Steppach, den 01.01.2002
Hüttenordnung
Schutzhüttenordnung
1. Um unsere Schutzhütte in gutem Zustand zu erhalten, bitten wir die Hundeführer nachfolgende Punkte zu beachten:
2. Hunde dürfen nur angeleint mitgebracht werden. Bringen Sie ein Handtuch zum Säubern Ihrer „Vierbeiner“ mit. Vergessen Sie nicht, nicht nur die Pfoten der Hunde sind schmutzig, sondern auch Ihre Schuhe. Bitte abputzen.
3. Wer seinen Hund verstärkt mitbringt, den bitten wir sich an der wöchentlichen Reinigung zu beteiligen. Eine Putzliste hängt aus.
4. Dies ist auch eine gute Gelegenheit die 5 Stunden Arbeitszeit (siehe Satzung) abzuleisten. Wir freuen uns über jegliche Mithilfe.
5. Die Hundeführer haben den Anordnungen des Vorstandes und der von ihr beauftragten Personen Folge zu leisten.
6. Tische und Stühle sind für die Hundeführer gedacht. Bringen Sie eine Decke für Ihren Hund mit, da der gefließte Boden sehr kalt ist.
7. Aus Gründen der Hygiene dürfen sich in der Küche nur das Service-Personal und deren Helfer aufhalten. Bitte melden Sie sich dort, wenn Sie einen Wunsch haben.
8. Aus gegenseitiger Rücksichtnahme herrscht in der gesamten Hütte Rauchverbot.
9. Sonderveranstaltungen sind mit dem Vorstand abzusprechen
10. Die Benutzung der Schutzhütte erfolgt auf eigene Gefahr.
Neusäß, den 01.02.2002
Die Vorstandschaft